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   VG Leipzig, 20.05.2009 - 1 K 1085/07   

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VG Leipzig, 20.05.2009 - 1 K 1085/07 (https://dejure.org/2009,51405)
VG Leipzig, Entscheidung vom 20.05.2009 - 1 K 1085/07 (https://dejure.org/2009,51405)
VG Leipzig, Entscheidung vom 20. Mai 2009 - 1 K 1085/07 (https://dejure.org/2009,51405)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines Grundeigentümers zur Reinigung des auf seinem Grundstück anfallenden Schmutzwassers in einer biologischen Kläranlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

    Auszug aus VG Leipzig, 20.05.2009 - 1 K 1085/07
    Aus Gründen der Prozessökonomie ist ein (erneutes) Vorverfahren entbehrlich, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt, der in einem Vorverfahren überprüft worden ist, während des Prozesses geändert und der geänderte Bescheid zulässigerweise ( § 91 VwGO ) in den anhängigen Prozess einbezogen wird; zumindest wenn der Erstbescheid im Wesentlichen unverändert geblieben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.1989, NVwZ 1990, 670 [BVerwG 21.09.1989 - BVerwG 2 C 68.86] ; Urt. v. 23.3.1982, DVBl. 1982, 692; Rennert in: Eyermann, VwGO, 12 Aufl., § 68 Rn. 34).
  • BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 68.86

    Beamter auf Widerruf - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Anwärterbezüge -

    Auszug aus VG Leipzig, 20.05.2009 - 1 K 1085/07
    Aus Gründen der Prozessökonomie ist ein (erneutes) Vorverfahren entbehrlich, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt, der in einem Vorverfahren überprüft worden ist, während des Prozesses geändert und der geänderte Bescheid zulässigerweise ( § 91 VwGO ) in den anhängigen Prozess einbezogen wird; zumindest wenn der Erstbescheid im Wesentlichen unverändert geblieben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.1989, NVwZ 1990, 670 [BVerwG 21.09.1989 - BVerwG 2 C 68.86] ; Urt. v. 23.3.1982, DVBl. 1982, 692; Rennert in: Eyermann, VwGO, 12 Aufl., § 68 Rn. 34).
  • OVG Sachsen, 02.11.2016 - 5 A 519/14

    Schmutzwasserbeitrag; privater Anschlussaufwand ; Druckentwässerung mit privater

    Denn eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ist auch dann gewährleistet, wenn Abwasser nicht unmittelbar nach seiner Entstehung dem Abwasserbeseitigungspflichtigen überlassen wird (NdsOVG, Beschl. v. 12. September 2005 - 9 ME 284/04 -, juris Rn. 5), sondern seine Beseitigung bis dahin nur der effektiven Kontrolle des Abwasserbeseitigungspflichtigen unterliegt (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 20. Mai 2009 - 1 K 1085/07 -, juris Rn. 34/35).
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